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Allgemeine Geschäftsbedingungen

fa. architektenparter Inh. Rudi Kröner

1. Allgemeines / Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen von architektenpartner liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Bestellers, die architektenpartner nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für architektenpartner unverbindlich, auch wenn architektenpartner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der allgemeinen Verkaufsbedingungen von architektenpartner.
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Wenn architektenpartner seine allgemeinen Verkaufsbedingungen ändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Besteller erstmals zugegangen sind.

2. Vertragsschluss
Angebote von architektenpartner sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist bindend. Bestellungen gelten als angenommen, sofern architektenpartner diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestellung ausdrücklich ablehnt.
Abweichungen der gelieferten architektenpartner-Produkte und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms erfüllen oder beinhalten.

3. Preis / Zahlung
Die Preise von architektenpartner gelten mangels abweichender Vereinbarung ab architektenpartner ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Bestellers.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann architektenpartner Verzugszinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe von 12 % p.a. berechnen.
Der Besteller kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einen Gegenanspruches kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von architektenpartner und der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung finden.

4. Lieferung
architektenpartner ist zur Teillieferung berechtigt.
Der Beginn der von architektenpartner angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen, Streik und Aussprerrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportschäden, behördliche Eingriffe usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn architektenpartner an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert ist, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ist architektenpartner von der Lieferverpflichtung frei.
Befindet sich architektenpartner aus anderen als den oben angegebenen Gründen mit seiner Lieferverpflichtung in Verzug, so kann der Besteller Rechte hieraus erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist von mindestens 3 Wochen geltend machen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist.

5. Gefahrübergang
Mit der Aufgabe der architektenpartner Produkte zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die architektenpartner Produkte versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die architektenpartner nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten architektenpartner Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen architektenpartner und dem Besteller Eigentum von architektenpartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist architektenpartner berechtigt, die architektenpartner Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der architektenpartner Produkte durch architektenpartner liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, architektenpartner hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der architektenpartner Produkte durch architektenpartner liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. architektenpartner ist nach Rücknahme der architektenpartner Produkte zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Auf Verlangen von architektenpartner ist der Besteller verpflichtet, die architektenpartner Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu sichern. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, architektenpartner unverzüglich zu benachrichtigen, damit architektenpartner Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, architektenpartner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der architektenpartner entstandenen Ausfall.
Ist der Besteller gleichzeitig Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die architektenpartner Produkte im ordentlichen Geschäftgang weiter zu verkaufen. Er tritt der architektenpartner jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von architektenpartner, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. architektenpartner verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann architektenpartner verlangen, dass der Besteller architektenpartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. architektenpartner verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten von architektenpartner die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt architektenpartner. Der Besteller ist nicht berechtigt, die architektenpartner Produkte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7. Schutzhüllenvertrag
Ist der Besteller gleichzeitig auch der Anwender der architektenpartner Produkte, so gelten für das Rechtsverhältnis neben den allgemeinen Verkaufsbedingungen die Bedingungen des Schutzhüllenvertrages. Der Schutzhüllenvertrag ist auf der Software-Verpackung so angebracht, dass er vor dem Öffnen der Software-Verpackung durchgelesen werden kann. Durch das Benutzen oder Öffnen der Software-Verpackung erklärt sich der Anwender stillschweigend mit den Bedingungen des Schutzhüllenvertrages einverstanden. Der Anwender, der die Bedingungen von architektenpartner nicht anerkennen will, hat innerhalb von 10 Tagen das Recht zur Rückgabe der versiegelten Software-Verpackung gegen Rückerstattung des Kaufpreises beim Verkäufer.

8. Verbot der Vervielfältigung
Dem Besteller ist es nicht gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, es sei denn der Besteller ist gleichzeitig Anwender des Programms und hat sich mit den Bedingungen des Schutzhüllenvertrages einverstanden erklärt. Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bedingungen.

9. Gewährleistung und Haftung
Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, DV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
Mängel der gelieferten DV-Programme werden von architektenpartner innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl von architektenpartner durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Hersteller hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hatte, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Hersteller verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Schadenersatzansprüche – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von architektenpartner, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Leistungsverzug, anfänglichen Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit und bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren und/oder Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung von architektenpartner auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung von architektenpartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haltung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von architektenpartner.
Im Fall der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann architektenpartner 15% des Auftragswertes berechnen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand für das beiderseitige, gerichtliche Mahnverfahren ist ausschließlich Esslingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Verlegt der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Betriebsitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland oder wird sein Aufenthalt unbekannt, so gilt München als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
Die Rechtsbeziehungen zwischen architektenpartner und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Vertragsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

architektenpartner
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inh. rudi kröner
lerchenstr. 42
73249 wernau

07153 fon 971147
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